Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lagerboxxen-Erfurt GmbH zum Mietvertrag über Lagerboxen, Container, Garagen, Stellplätze und Postkästen. Sie sind Bestandteil jedes Mietvertrags und werden Ihnen zusammen mit dem Vertrag ausgehändigt. Es gilt die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlicht ist.
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Vermietung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Widerspricht der Mieter einer angezeigten Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von 14 Tagen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tag des Widerspruchs.
§ 2 Betreten des Mietobjektes
(1) Lagerboxen im Selfstorage-4-Etagen-Gebäude, KFZ-Stellplätze, Lagercontainer, Garagen und Postkästen/-boxen sind täglich von 6:00 bis 22:00 Uhr; Lagerboxen in der Lagerhalle und Motorradstellplätze sind Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres zugänglich. Außerhalb dieser Zeiten ist der Zugang nur nach vorheriger Absprache möglich.
(2) Dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten und Bevollmächtigten ist nach vorheriger Anmeldung der Zugang zum Mietgegenstand zu gewähren. Für Gefahrenfälle ist dem Vermieter jederzeitiger Zutritt gestattet.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Zutritt
(1) Der Mietgegenstand ist vom Mieter bei Übernahme zu kontrollieren. Verunreinigungen oder Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Übergabe vorhandene geringfügige Mängel, die den Nutzungszweck nicht erheblich beeinträchtigen und auch ohne erhebliche Beeinträchtigung des Nutzungszwecks behoben werden können, verzögern die Übergabe nicht.
(3) Der Mieter erhält bei Übergabe die erforderlichen Zutrittsvoraussetzungen. Die Lagerboxen in der Lagerhalle und die Motorradstellplätze sind während der in § 2 (1) genannten Zeiten und nur zusammen mit einem Mitarbeiter von Lagerboxxen-Erfurt GmbH zugänglich. Der Zutritt zu den Lagerboxen im Selfstorage-4-Etagen-Gebäude, KFZ-Stellplätzen, Lagercontainern, Garagen, und Postkästen/-boxen erfolgt über ein Fingerprintsystem. Hierzu ist es erforderlich, dass der Mieter und alle von ihm berechtigten Personen einen persönlichen Fingerabdruck im System der Lagerboxxen-Erfurt GmbH speichern lassen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Hinweise zum Datenschutz (Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke).
§ 4 Sicherheitsleistung
(1) Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Mietverhältnis übergibt der Mieter spätestens bis zur Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution in Höhe von 3 Monatsgesamtmieten (inkl. Versicherung), die unverzinslich ist. Wird die Kaution bis zur Übergabe nicht geleistet, besteht kein Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt.
(2) Im Falle von Änderungen des Mietzinses hat der Vermieter das Recht, die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung gem. § 315 BGB anzupassen.
(3) Im Falle einer Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte (§ 8) tritt der Mieter die ihm zustehenden Ansprüche gegen den Untermieter oder gegen Dritte hiermit an den Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt. Die abgetretenen Ansprüche dienen zur Absicherung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis.
§ 5 Lagerungsbedingungen, Haftung des Mieters
(1) Das Mietobjekt ist nicht klimatisiert; es wird lediglich Frostsicherheit gewährleistet.
(2) Der Mietgegenstand ist vom Mieter pfleglich zu behandeln.
(3) Vor Aufstellung schwergewichtiger Geräte hat sich der Mieter über die Zulässigkeit der Belastung der Lagerflächen/-boxen beim Vermieter zu erkundigen. Die zulässige Belastung von 400 kg/m2 darf nicht überschritten werden.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht mit Feuer oder offenem Licht zu betreten.
(5) Nicht eingelagert werden dürfen jegliche Arten von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen / Kfz, unter Druck stehende Gase/Gasflaschen, Öle, leicht entflammbare Stoffe/Substanzen, Sprengstoffe, unrechtmäßig erworbene Gegenstände („Diebesgut“), Waffen oder andere explosive Stoffe jeglicher Art, verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren, Lebewesen jeglicher Art sowie Suchtgifte, Drogen, Chemikalien, radioaktive, toxische Stoffe, Sondermüll jeglicher Art oder andere gefährliche Substanzen und Gegenstände, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen können.
(6) Handelt der Mieter zuwider der vorstehenden Lagerungsbedingungen, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden und ist verpflichtet, den Vermieter von etwa deswegen bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
(1) Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung oder Unterhaltung des Gebäudes oder des Mietgegenstandes oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
(2) Dasselbe gilt für Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die zwar nicht notwendig aber zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung oder Verbesserung oder der besseren Ausnutzung oder dem Ausbau (einschließlich Aufstockung und Anbau) des Gebäudes dienen, soweit die Maßnahmen keine unzumutbare Härte für den Mieter bedeuten.
(3) Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern.
(4) Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen innerhalb des Mietgegentands hat der Mieter zu dulden, soweit ihm dies zugemutet werden kann.
(5) Die Ausführung von Arbeiten und Maßnahmen gem. Abs. 1 ist vorher mit dem Mieter abzustimmen. Der Beginn derartiger Arbeiten ist dem Mieter (außer bei Gefahr in Verzug) rechtzeitig vorher anzukündigen.
§ 7 Bauliche Veränderungen durch den Mieter
Dem Mieter ist es nicht gestattet, bauliche oder sonstige den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitende Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes oder an den sich darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen vorzunehmen.
§ 8 Untervermietung
(1) Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
(2) Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden, wenn in der Person oder dem Verhalten des Untermieters Gründe vorliegen, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würden, falls diese Gründe in der Person oder dem Verhalten des Mieters vorlägen.
(3) Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen.
(4) Im Falle der Untervermietung haftet der Mieter für alle Handlungen oder Unterlassungen des Untermieters ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
(5) Als Untervermietung gilt auch jede sonstige nicht nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung.
§ 9 Versicherungen
(1) Der Vermieter hat das Mietobjekt gegen Feuer, Sturm und Wasserschäden, Einbruch, Vandalismus und Naturgewalten versichert und eine Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, werterhöhende, über die Grundversicherung (Einlagerungswert bis zu 1.000,00 EUR) hinausgehende Einlagerungen sowie jede Gefahrenänderung im Sinne des Versicherungsrechts dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Damit etwa verbundene Zusatzversicherungen und Prämienerhöhungen sowie daraus resultierende Haftungsansprüche trägt allein der Mieter.
§ 10 Postservice, Postkasten/-box
(1) Der Vermieter nimmt Postsendungen (Briefsendungen und Pakete) entgegen und hält sie zur Abholung durch den Mieter bereit bzw. leitet explizit und tagaktuell Briefsendungen intern in den angemieteten Postkasten/-box weiter. Einschreiben und die als eigenhändig ausgewiesenen Sendungen kann der Vermieter nur mit einer unterzeichneten Postvollmacht entgegennehmen. Vom Vermieter vorverauslagte Sendungen mit Postzusatzgebühren müssen im Büro des Vermieters separat abgeholt werden. Der Vermieter teilt den Eingang einer solchen Sendung und die Höhe der vor-verauslagten Postzusatzgebühr dem Mieter in Form einer eingeworfenen Mitteilung in dem/der Postkasten/-box mit. Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Vermieter nur verpflichtet, Postsendungen zu akzeptieren, die von kommerziellen Post- und Kurierdiensten ausgeliefert werden.
(2) Der Vermieter sorgt durch die Bereitstellung entsprechender Vorrichtungen (Sammelbriefkasten) sowie die Anbringung eines Namensschildes dafür, dass sämtliche Sendungen, die an die genannte Adresse gerichtet sind, sie zuverlässig erreichen. Für eventuelle Fehlleistungen Dritter, wie z.B. der Deutschen Post AG, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
(3) Alle Sendungen werden vom Vermieter auf sichtbare Beschädigungen kontrolliert. Zur Öffnung der Sendung ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt. Für Schadensfälle, die nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, wird keine Haftung übernommen.
(4) Der Vermieter gewährleistet strengste Verschwiegenheit, Diskretion und die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, seine Postkasten/-box regelmäßig (üblicherweise wöchentlich, mindestens 1 x monatlich) zu leeren. Paketsendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang abzuholen. Bei Paketen wird nach 14 Tagen eine Lagerungsgebühr von mindestens 1,00 EUR (bis max. 1/4 m³, darüber hinaus individuell) pro Woche fällig. 60 Tage nach der Annahme kann die Sendung auf Kosten des Mieters an den Absender zurück gesendet werden, die entsprechenden Gebühren trägt der Mieter. Ist der Absender nicht ersichtlich, so ist der Vermieter zur Öffnung der Sendung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch dadurch nicht zu ermitteln oder ist eine Rückgabe der Sendung aus anderen Gründen nicht möglich oder zumutbar, ist der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Der Vermieter darf Sendungen nach den gesetzlichen Vorschriften sofort verwerten, wenn der Mieter und der Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut kann der Vermieter auf Kosten des Mieters sofort vernichten.
(6) Der Vermieter ist für den Inhalt von Briefen und Paketen nicht verantwortlich. Sendungen mit offensichtlich unerlaubtem Inhalt (offene oder beschädigte Sendungen) werden den zuständigen Behörden übergeben.
(7) Eine Anmeldung als Wohn- oder Geschäftssitz bzw. Meldeadresse an die Adresse des Vermieters ist nicht gestattet.
(8) Für Sendungen, die nach der Beendigung des Mietverhältnisses eingehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig einen Nachsendeantrag zu seiner neuen Adresse einzurichten.
§ 11 Haftung des Vermieters
(1) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstands hat der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat oder der Vermieter mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät.
(2) Die Beschränkung sowie der Ausschluss der Haftung des Vermieters nach vorstehendem Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, so gilt der Haftungsausschluss auch nicht, wenn fahrlässig gehandelt wurde, die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
(3) Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigung (einschließlich Frostschaden) oder Abhandenkommen der eingestellten Fahrzeuge, des Zubehörs sowie sonstiger Gegenstände am Fahrzeug.
§ 12 Vermieterpfandrecht
(1) Das Vermieterpfandrecht gibt dem Vermieter das Recht zur Verwertung (freihändiger Verkauf durch den Vermieter, Verwertung durch den Gerichtsvollzieher, Verwertung nach besonderer Vereinbarung, Verwertung nach billigem Ermessen).
(2) Der Vermieter ist berechtigt, zur Sicherung seines Vermieterpfandrechtes die Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände nach den gesetzlichen Vorschriften auch ohne Anrufung der Gerichte zu verhindern und bei Auszug des Mieters in seinen Besitz zu nehmen.
(3) Der Pfändung nicht unterworfen sind unpfändbare Sachen. Den Vermieter trifft alsdann eine Verwahrungspflicht.
§ 13 Kündigung aus wichtigem Grund und Rücktritt vom Vertrag
(1) Für die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis insbesondere dann aus wichtigem Grunde kündigen, wenn
(a) der Mieter trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mit mehr als zwei Mieten in Rückstand geraten ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für Abrechnungszeitraum über zwei Monate erreicht. Erfolgt die Kündigung wegen eines Rückstands von mehr als 2 Mieten, verliert die Kündigung ihre Wirkung, wenn der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung die rückständigen Mieten nachbezahlt. Von diesem Abwendungsrecht kann der Mieter während der Laufzeit dieses Vertrages nur zweimal Gebrauch machen.
(2) Mieter und Vermieter können ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Werktagen, nach Abschluss des Vertrages, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
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